Satzung
für den Mülheimer Kunstverein e. V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Mülheimer Kunstverein e. V.“.
2. Sitz des Vereins ist Mülheim a. d. Ruhr.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der bildenden Kunst.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 folgende der Abgabenverordnung.
Der Satzungszweck soll durch die Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen, Führungen und Kunstreisen in enger Zusammenarbeit mit dem Museum der Stadt Mülheim a. d. Ruhr und anderen kulturellen Institutionen verwirklicht werden.
Dabei soll die Begegnung mit der Kunst sowie der Zugang zur Kunst der Gegenwart vorbereitet und den Mitgliedern eine beratende Vermittlung in künstlerischen Angelegenheiten zuteil werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand; er wird wirksam zum Ende eines Geschäftsjahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er mit einem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist und die Zahlung trotz schriftlicher Mahnung innerhalb von sechs Monaten nicht erfolgt.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt in den Verein eine Mitgliedskarte, die zur in der Regel kostenlosen Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden (stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender/Vorsitzende), dem/der Schatzmeister/in und aus in der Regel sechs weiteren Mitgliedern als Beisitzer/innen, deren Zahl bei Bedarf auf Vorschlag des Vorstandes geändert werden kann.
Der/die Leiter/Leiterin des Mülheimer Museums ist Kraft seines/ihres Amtes Mitglied des Vorstands.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder seines Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8
Zuständigkelt des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand ist zuständig für
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mltgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Über Änderungen der Satzung, die dem Verein vom Amtsgericht oder einer anderen Behörde aufgegeben werden, entscheidet der Vorstand. Der Zweck des Vereins kann nicht vom Vorstand geändert werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. ln der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Jahresberichte sowie der Haushaltsberichte des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zum Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung mit der Mehrheit von 3/4 Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 3/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter aus seiner Mitte.
2. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Auflösung des Vereins
1 . Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Mülheim an der Ruhr mit der Auftage der Zuwendung an das Museum der Stadt Mülheim an der Ruhr.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Müiheim, den 26.10.2000
Mülheimer Kunstverein e. V.
im Städtischen Museum Alte Post